Satzung

Satzung

des Vereins

Sportschützen Grindel e. V. 1952

in der Fassung der Änderungen vom 23.04.2022

 

 

§1

 

Die Sportschützen Grindel e. V. 1952

mit Sitz in 57548 Kirchen, Koblenz-Olper-Straße 8

 

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck der Körperschaft ist:

-Die Förderung des Sports,

-Pflege des Schießsports als volkstümliche Sportart,

-Pflege des heimatlichen Brauchtums.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-Regelmäßiges Training,

-Durchführung von Vereinsmeisterschaften,

-Teilnahme an Wettkämpfen,

-Förderung der Vereinsgemeinschaft durch verschiedene Veranstaltungen intern, sowie mit anderen Vereinen,

-Veranstaltung eines Vogelschießens, wenn volljährige Mitglieder

Interesse haben, um die Königswürde zu schießen.

 

§2

 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3

 

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.

 

 

 

 

§4

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§5

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Kirchen /Sieg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§6

 

Die Sportschützen Grindel e. V. 1952

sind bei dem Amtsgericht Montabaur geführtem

Vereinsregister unter Nr. 963 eingetragen.

 

Die Sportschützen Grindel e. V. 1952 sind dem Deutschen Schützenbund,

dem Rheinischen Schützenbund, dem Landessportbund Rheinland und

dem Bund Deutscher Sportschützen angeschlossen.

  

§7

 Der Verein besteht aus:

-Ehrenmitgliedern,

-jugendlichen Mitgliedern (Jungschützen) ab 10 Jahren,

-volljährigen Mitgliedern.

 

Zu Ehrenmitgliedern kann die Hauptversammlung solche Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

 

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlicher Anmeldung der Interessenten der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Eine einmalige Aufnahmegebühr für aktive und fördernde Neumitglieder, wird mit dem Einzug des ersten Jahresmitgliedsbeitrags fällig.

 

Wer aus dem Verein ausscheiden will, hat dies dem Verein schriftlich anzuzeigen und die individuellen Beiträge bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.

 

Aus dem Verein können diejenigen Mitglieder ausgeschlossen werden, die:

 

  1. durch ihr Verhalten gegen die Satzung verstoßen,
  2. den Verein absichtlich schädigen,
  3. einen unwürdigen Lebenswandel führen,
  4. den Anordnungen des Vorstands zuwiderhandeln,
  5. mit den Beiträgen länger als 3 Monate im Rückstand bleiben.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der das betroffene Mitglied zu der Sitzung, in der die Entscheidung getroffen wird, zu laden und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben hat.

 

 

§8

 

Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

 

 

 

§9

 

Alle Mitglieder des Vereins sind in ihren Rechten und Pflichten dieser Satzung unterworfen.

 

 

§10

 

Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus:

 

  1. dem ersten Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem ersten Schriftführer,
  4. dem stellvertretenden Schriftführer,
  5. dem ersten Kassierer,
  6. dem stellvertretenden Kassierer,
  7. dem ersten Schießwart,
  8. dem stellvertretenden Schießwart,
  9. dem dritten Schießwart,
  10. Beisitzer,
  11. Beisitzer,

 

die aus dem Kreis der Mitglieder von der Hauptversammlung gewählt werden.

 

Von der Hauptversammlung werden noch gewählt:

zwei Kassenprüfer,

zwei Protokollprüfer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§11

 

Die Vorstandsmitglieder zu a) / b) / c) und e) bilden den geschäftsführenden Vorstand, der die laufenden Geschäfte führt und den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Dieser engere Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dessen Mitglieder je in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied dieses engeren Vorstands den Verein vertreten.

Die Vertretungsbefugnis des engeren Vorstandes erstreckt sich nicht auf Rechtsgeschäfte, die den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken betreffen, und nicht auf solche, die den Wert von 5.000,- € übersteigen, sofern diese nicht zum laufenden Vereinsbetrieb gehören. Rechtsgeschäfte dieser Art bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung.

 

Der Vorstand wird ab 2016 von der Hauptversammlung der Mitglieder in zwei Gruppen, abwechselnd, wie folgt für dann jeweils 2 Jahre gewählt.

 

2016:

  1. stellvertretender Vorsitzender,
  2. erster Schriftführer,
  3. stellvertretender Kassierer,
  4. erster Schießwart,
  5. dritter Schießwart,
  6. k) Beisitzer,

 

außerhalb des Vorstands, wird noch

ein Kassenprüfer und zwei Protokollprüfer gewählt.

 

2017:

  1. erster Vorsitzender,
  2. stellvertretender Schriftführer,
  3. erster Kassierer,
  4. stellvertretender Schießwart,
  5. vierter Schießwart,
  6. l) Beisitzer,

 

außerhalb des Vorstands, wird noch

ein Kassenprüfer und zwei Protokollprüfergewählt.

 

Vorstandssitzungen sollen regelmäßig einmal im Vierteljahr von dem ersten Vorsitzenden einberufen werden. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern hat der Vorsitzende auch außerplanmäßige Vorstandssitzungen innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands a), b), c) und e) anwesend sind.

Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweils vorsitzenden Vorstandsmitglieds – erster Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, oder ein von den Sitzungsteilnehmern zu wählender Sitzungsleiter – den Ausschlag.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§12

 

Eine Jahreshauptversammlung der Mitglieder des Vereins hat mindestens einmal jährlich in den ersten drei Monaten des Jahres stattzufinden.

 

Die Jahreshauptversammlung wird mit der Tagesordnung durch Bekanntgabe auf der Homepage: www.Sportschützen-Kirchen-Grindel.de und Aushang im Schützenhaus mindestens vier Wochen vor dem Termin einberufen.

 

Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom ersten Vorsitzenden auf schriftlichen Antrag, mindestens 10% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Der erste Vorsitzende beruft die außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

Die außerordentliche Hauptversammlung wird durch Bekanntgabe auf der Homepage: www.Sportschützen-Kirchen-Grindel.de und Aushang im Schützenhaus einberufen.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, über die Auflösung des Vereins jedoch mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder.

 

Der geschäftsführende Vorstand wird in geheimer Wahl, mittels Stimmzettel gewählt.

 

Die anderen Vorstandsmitglieder, können, wenn es die Versammlung einstimmig beschließt, per Handzeichen gewählt werden.

 

Über jede Hauptversammlung wird ein Protokoll gefertigt, in dem die in der Versammlung gefassten Beschlüsse zu beurkunden sind. Das Protokoll wird von dem Protokollführer – dem Schriftführer oder einem von der Versammlung bestimmten Mitglied – und dem Versammlungsleiter – dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von der Versammlung bestimmten Mitglied des Vorstandes – unterzeichnet.

Die Protokollprüfer, überprüfen das Protokoll und unterzeichnen es. Beanstandungen, über deren Beseitigung mit dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter keine Einigung zu erzielen war, vermerken die Protokollprüfer mit ihrer Unterschrift im Protokoll.

Bei Beanstandungen ist das Protokoll in der nächsten Hauptversammlung zu verlesen. Diese entscheidet über Beanstandungen der Protokollprüfer.

 

 

 

 

 

§13

 

Mitglieder des Vereins, die eine Waffe besitzen, müssen mindesten an der Vereinsmeisterschaft, die einmal im Jahr stattfindet, teilnehmen.

 

§14

 

Der Vorstand ist ermächtigt, wenn es zu Beanstandungen seitens des Registergerichts und/oder Finanzamt bei Satzungsänderungen kommt, diese eigenständig zu ändern, ohne erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

 

 

 

 

 

Kirchen, 23.04.2022